Aktualisierung in der Hauptversammlung am 16.04.2010 / 28.01.2011

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§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Concordia Chöre Denzlingen e.V.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Denzlingen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Pflege des Chorgesangs. Die Chöre halten regelmäßig Chorproben ab, veranstalten Konzerte und stellen sich mit Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
  2. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaften können in Form von aktiven, Förder- und Ehrenmitgliedern bestehen. Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt grundsätzlich aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über den Beitritt zum Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Vor dem Beitritt als aktives Mitglied kann der Beitrittswillige in dem jeweiligen Chor an mehreren Proben teilnehmen. Der Beitritt sollte im Anschluss daran bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Der Vorstand kann das Beitrittsgesuch ablehnen. Die Entscheidung hierüber soll im Einvernehmen mit dem Chorleiter erfolgen.
  4. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins zu fördern und den festgesetzten Beitrag zu leisten. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig.
  5. Aktive Mitglieder haben an den Chorproben und den Konzerten teilzunehmen. Bleibt ein aktives Mitglied mehr als viermal in Folge unentschuldigt der Probe fern, ist es als Fördermitglied zu führen.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wirkt zum Ende des Geschäftsjahres, wenn er mit einer Frist von sechs Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt worden ist. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut sind, haben vor Wirksamkeit ihres Austritts auf Verlangen des Vorstands Rechenschaft abzulegen.
  7. Die Mitgliedschaft endet ferner
    - durch Tod
    - durch Ausschluss.
  8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinsinteressen grob zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Der schriftliche Antrag ist an den Vorstand zu richten. Der Antrag ist zu begründen, der Vorwurf ist durch Beweismittel zu belegen. Der Vorstand ist berechtigt, zur Aufklärung des Sachverhalts die Parteien, sowie Zeugen zu vernehmen und Einblick in Unterlagen und Dokumente zu nehmen. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, Streitschlichter zur Wahrung des Vereinsfriedens mit der Angelegenheit zu beauftragen. Der Streitschlichter hat dem Vorstand nach Abschluss seiner Tätigkeit Bericht zu erstatten. Nach Abschluss der Ermittlungen oder nach Berichterstattung des Streitschlichters kann der Vorstand das Mitglied ausschließen.
    Der Beschluss ist dem Mitglied mittels Einschreiben bekanntzumachen. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung frei. Die Berufungsschrift ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschlussbescheides beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen. Zur Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss entscheiden soll, ist binnen drei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuladen.
  9. Mitgliedsbeiträge oder andere Zuwendungen werden weder bei Beendigung der Mitgliedschaft noch bei sonstigen beitragsrelevanten Änderungen vom Verein erstattet.
  10. Zum Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vereinsvorstands ernannt:
    a) wer 25 Jahre aktives Mitglied ist;
    b) wer 40 Jahre Fördermitglied ist;
    c) wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.
  11. Ehrenmitgliedschaften, die vor dem Jahr 2011 als Anerkennung für eine aktive Mitgliedschaft von mehr als 25 Jahren verliehen wurden und daher beitragsfrei waren, werden ab dem Jahr 2011 als beitragspflichtige Ehrenmitgliedschaften fortgeführt.
  12. Fördermitglieder, denen die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde, können auch als beitragspflichtige Ehrenmitgliedschaft geführt werden.
  13. Ehrenmitgliedschaften, die auf Vorschlag des Vorstandes wegen besonderer Verdienste verliehen wurde, sind beitragsfrei.

§ 5

Chöre

  1. Die Concordia Chöre Denzlingen e.V. bestehen aus den Chören "Männerchor", "Gemischter Chor" und "Pop- und Jazzchor".
  2. Es können innerhalb des Vereins weitere Chorgruppen gegründet werden.
  3. Doppelmitgliedschaft in den einzelnen Chören ist möglich. Es fällt dabei nur ein Mitgliedsbeitrag an.
  4. Es ist gegenseitig Rücksicht zu üben, insbesondere Proben und Konzerte sind untereinander abzustimmen.
  5. Neue Chöre können nur aufgenommen werden, wenn sie bereits länger als ein Jahr bestehen, und somit eine gewisse Dauerhaftigkeit in ihrem Bestand gegeben ist. Über die Aufnahme neuer Chöre entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Schließen sich Mitglieder wegen eines Projekts zu einem neuen Chor zusammen, so erlangt dieser erst dann Chorstatus, wenn die Dauerhaftigkeit gegeben ist. Die Mitgliederversammlung hat über die Aufnahme des neu gegründeten Chors zu entscheiden.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a.  Der Vorstand
b.  Die Mitgliederversammlung

§ 7

Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    - dem/der Präsident/in
    - den Vorsitzenden der Chöre
    - dem/der Kassenwart/in
    - dem/der Schriftführer/in
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den jeweils 2 Beisitzern pro Chor.
  3. Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der Gesamtvorstand, es sei denn, dass der geschäftsführende Vorstand ausdrücklich benannt ist.
  4. Die Arbeit des Vorstands geschieht grundsätzlich ehrenamtlich.
  5. Abweichend von Abs. 4 kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass dem Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung iSd Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.
  6. Gewählt wird in den Jahren mit gerader Jahreszahl:
    - der/die Präsident/in
    - der/die Kassenwart/in
    - der Vorsitzende des Männerchors
    - je ein Beisitzer der Chöre
  7. Gewählt wird in den Jahren mit ungerader Jahreszahl:
    - der/die Schriftführer/in
    - der/die Vorsitzende des Gemischten Chors
    - der/die Vorsitzende des Pop- und Jazzchors
    - je ein Beisitzer der Chöre
  8. Die Chöre haben ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der ihren Chor betreffenden Vorsitzenden und Beisitzer.
  9. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
  10. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer bestellt ist.
  11. Der Vorstand hat die Möglichkeit, weitere Personen mit bestimmten Aufgabenbereichen im Sinne des Vereins zu betrauen.
  12. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, werden auf Vorstandsbeschluss dessen Aufgaben (Geschäftsbereich) von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernommen.

§ 8

Gesetzliche Vertretung

  1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein jeweils zu zweit.

 

§ 9

Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er die Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten regelt.
  2. In der ersten Sitzung nach jeder Neuwahl wählt der Vorstand einen Stellvertreter des Präsidenten.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, für die Chöre entgeltliche Verträge mit den Chorleitern abzuschließen.
  4. Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
  5. Der Vorstand hat den Kassenprüfern zur Erstellung des Prüfberichts Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und die Prüfer bei der Erstellung ihres Berichts zu unterstützen.
  6. Der Vorstand genehmigt die Etats der jeweiligen Chöre für öffentliche Veranstaltungen, z.B. für Konzerte usw.
  7. Der Vorstand erstellt einen jährlichen Geschäftsbericht und legt diesen der Mitgliederversammlung vor. Darin soll der Vorstand berichten über:
    - den Stand der Mitgliederzahlen,
    - die Vermögenslage, insbesondere über Einnahmen und Ausgaben,
    - die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr, sowie einen Ausblick geben auf geplante Tätigkeiten.

§ 10

Einberufung der Vorstandssitzungen, Abstimmungen

  1. Der/die Präsident/in beruft schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung eine Vorstandssitzung mit einer Frist von 14 Tagen ein, wenn Bedarf besteht oder zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, jedoch den Beschluss zum Ausschluss eines Mitglieds (§ 4) mit 2/3-Mehrheit bei Anwesenheit des gesamten Vorstands. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Entscheidung gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen werden per Handzeichen vorgenommen, jedoch schriftlich, wenn dies mit Mehrheit beschlossen wurde. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.
  3. Der Vorstand kann auch dann einen Beschluss wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Ladung nicht mitgeteilt war. Fehler der Ladung gelten als geheilt, wenn der Vorstand beschlussfähig ist und bis zur Eröffnung der Sitzung niemand widerspricht.
  4. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren, also auch per E-Mail, fassen, wenn dies für den jeweiligen Antrag mit Mehrheit beschlossen wurde. Im schriftlichen Umlaufverfahren gilt eine Äußerungsfrist von 2 Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
  5. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Es wird vom Vorsitzenden und vom Protokollanten unterzeichnet. Das Protokoll wird den Vorstandsmitgliedern spätestens 14 Tage nach der Sitzung zugesandt und zur Genehmigung vorgelegt.

 

§11

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags;
    b) Festsetzung der Vergütung für den Vorstand,
    c) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes;
    d) Genehmigung des Geschäftsberichts;
    e) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts;
    f) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Chorleiter;
    g) Entlastung des Vorstands;
    h) Wahl des Vorstands;
    i) Wahl von zwei Kassenprüfern;
    j) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    k) Aufnahme neuer Chöre;
    l) Änderung der Satzung;
    m) Auflösung des Vereins.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per e-Mail und mit Begründung beim Präsidenten einzureichen.
  4. Für die Vorstandswahlen ist ein Versammlungsleiter zu bestimmen. Dieser führt den Vorsitz und beginnt mit der Entlastung des Vorstands. Dieser Antrag ist aus der Mitte der Mitglieder zu stellen. Mit Abschluss der Wahl übergibt der Versammlungsleiter den Vorsitz an den/die Präsident/in.
  5. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Es wird vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Protokollanten unterzeichnet. Das Protokoll wird spätestens in der übernächsten Ausgabe der Vereinszeitschrift die auf die Mitgliederversammlung folgt, veröffentlicht. Es ist auf der folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§12

Einberufung, Abstimmung

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durch den/die Präsident/in einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die schriftliche Einladung den Mitgliedern 14 Tage vor dem angesetzten Termin zugegangen ist und die Tagesordnung enthält. Dem steht die Veröffentlichung der Einladung sowie der Tagesordnung in der Vereinszeitschrift gleich. Anträge zur Satzungsänderung sind in der Einladung im Wortlaut bekannt zu geben. Verlangt ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe einer Tagesordnung sowie der schriftlichen Anträge an die Mitgliederversammlung, so muss der Vorstand diese binnen 4 Wochen einberufen. In diesen Fällen genügt es, wenn die schriftliche Einladung mit Tagesordnung und Anträgen 10 Tage vor dem angesetzten Termin den Mitgliedern zugeht.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.
  3. Wahlen des Vorstands werden schriftlich vorgenommen. Im Übrigen werden Abstimmungen per Handzeichen vorgenommen jedoch schriftlich, wenn dies mit Mehrheit beschlossen wurde. Über den entsprechenden Antrag ist per Handzeichen abzustimmen.
  4. Anträge gelten als angenommen, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Anträge zur Änderung der Satzung benötigen eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Anträge zur Änderung des Zwecks des Vereins benötigen eine Mehrheit von 2/3 bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.

§13

Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu diesem Beschluss ist die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§14

Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die politische Gemeinde Denzlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Einvernehmen mit dem Präsidenten und den Chorvorsitzenden zu verwenden hat.

 

geändert: 09.03.1984 Ludger Schulte, 1. Vorsitzender
  26.01.1988

Karl-Heinz Kreutzberg, Versammlungsleiter
Dieter Bläser, Präsident
  05.12.1991 Jürgen Rau, Präsident
  26.06.1996 Jürgen Rau, Präsident
  26.01.2001 Dr. Norbert Limberger, Präsident
  26.01.2007 Frank Karl, Präsident
  28.01.2011 Helmut Gall, Präsident
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